Allgemeine Geschäfts­bedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RAMPP – Maschinenbau GmbH & Co. KG Dorfstr. 61, 87772 Schöneberg

§ 1 Geltungsbereich

1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich auf sämtliche von der RAMPP – Maschinenbau GmbH & Co. KG (nachfolgend „RAMPP“) erbrachten Leistungen Anwendung.
2. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner ein Vertragsangebot oder eine Auftragserteilung unter Zugrundelegung eigener, abweichender bzw. ergänzender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, denen die RAMPP nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt.
3 Die AGB gelten auch dann, wenn die RAMPP in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
4. Alle Vereinbarungen zwischen der RAMPP und dem Vertragspartner die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
5. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. als Vertragspartner der RAMPP. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
6. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer 1 in den allgemeinen Geltungsbereich der AGB fallen, handelt.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Der Vertrag kommt zustande, wenn die RAMPP die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung bestätigt und diese dem Vertragspartner zugegangen ist. Die RAMPP ist berechtigt, die Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestellung zu versenden. 
2. Angebote, auch solche, die im Namen der RAMPP, sind freibleibend und unverbindlich.
3. Sollte die Auftragsbestätigung der RAMPP Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist die RAMPP zur Anfechtung berechtigt, wobei RAMPP den Irrtum beweisen muss.
4. Im Falle eines Angebots der RAMPP mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern innerhalb der zeitlichen Bindungsfrist keine Auftragsbestätigung von RAMPP vorliegt.

§ 3 Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung bzw. die Leistung, die in der Auftragsbestätigung beschrieben ist.
2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die RAMPP.
3. Vertragsleistungen, die nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, insbesondere die, die zu Werbezwecken bekannt gemacht werden, sind nur dann Teil des Vertragsgegenstandes, wenn dies von der RAMPP schriftlich bestätigt wird. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich die RAMPP im Rahmen des Zumutbaren vor.
4. Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.
5. Beratungsleistungen sowie Auskünfte jeglicher Art sind müssen von der RAMPP schriftlich bestätigt werden.

§ 4 Zahlungsbedingunge

1. Der vereinbarte Kaufpreis wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der RAMPP gutgeschrieben sein, soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die RAMPP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8°% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
3. Die in den Angeboten geregelten Konditionen sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
4. Ergeben sich nach Vertragsschluss berechtigte Zweifel an der unbedingten Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, ist die RAMPP berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder gemäß den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Lieferung

1. Die Angaben von Lieferfristen oder Lieferterminen sind unverbindlich, solange sie nicht von der RAMPP ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2. Etwaig vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten wie Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und/oder Freigaben sowie Eingang einer Anzahlung – sofern vereinbart – ordnungsgemäß erfüllt hat. .
3. Die Erfüllung der Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung der RAMPP durch seine Lieferanten, sofern die RAMPP ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtlieferung aus dem Deckungsgeschäft nicht von der RAMPP zu vertreten ist.
4. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie andere von der RAMPP nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine längstens um die Dauer der Behinderung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Das Gleiche gilt, sofern die vorstehend genannten Leistungshindernisse bei Vorlieferanten von RAMP eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der RAMPP nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die RAMPP dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen.
5. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft seitens der RAMPP, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei einer Lagerung im Werk kann die RAMPP Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen verlangen.
6. Die RAMPP kann die Lieferung der Ware zurückhalten, solange der Vertragspartner der bereits vor Lieferung fälligen Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist oder im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung Außenstände des Vertragspartners aus anderen Lieferungen bestehen.
7. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Lieferverzug

1. Wenn dem Vertragspartner wegen einer Verzögerung der Lieferung Schaden erwächst, haftet RAMPP im Falle eines schuldhaft herbeigeführten Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung. Sie beträgt für jede volle Woche der Lieferverzögerung 0,5% der Nettoauftragssumme, insgesamt aber höchstens 5% der Nettoauftragssumme.
2. Der RAMPP steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
3. Die pauschale Verzugsentschädigung wird im Falle der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens auf die Höhe des Schadensersatzes angerechnet.

§ 7 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware geht bei Lieferung „ab Werk“ mit Aussonderung der Ware sowie Bereitstellung zur Abholung auf den Vertragspartner über.
2. Bei einer Lieferung „frei Haus“ geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
3. Die Gefahrtragungsregel nach Ziffer 2 gilt auch, wenn die Versendung an den Vertragspartner gewünscht wird, dieser aber selbst die Versand- und Frachtkosten zu tragen hat.
4. Die Gefahrtragungsregeln der Ziffern 1 und 2 gelten auch bei Teillieferungen.
5. Soweit der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist, steht dies der Übergabe gleich.
6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft der gekauften Ware auf den Vertragspartner über. RAMPP ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

§ 8 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

1. Der Vertragspartner kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber der RAMPP ausgeschlossen.
2. Der Vertragspartner ist nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
3. Die Rechte des Vertragspartners sind nur mit Zustimmung der RAMPP abtretbar.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der RAMPP.
2. Vor Übergang des Eigentums sind eine Verpfändung und eine Sicherungsübereignung ohne Zustimmung der RAMPP nicht gestattet.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, und der RAMPP einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Vertragspartner der RAMPP unverzüglich anzuzeigen.
4. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der RAMPP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Vertragspartner für den RAMPP daraus entstandenen Schaden.
5. Die RAMPP ist berechtigt, bei Verletzung der Pflicht nach Ziffer 2 oder 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragspartner berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich gültiger Umsatzsteuer) an die RAMPP ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. RAMPP nimmt diese Abtretung an.
7. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum der RAMPP stehenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet,  so erwirbt die RAMPP die künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
8. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der RAMPP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten sich die RAMPP, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann die RAMPP verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9. Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Rechnungsbetrag (einschließlich gültiger Umsatzsteuer) um mehr als 20%, so verpflichtet sich die RAMPP zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 20%-Grenze übersteigen.
10. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Vertragspartner wird stets für die RAMPP vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der RAMPP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die RAMPP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11. Wird die Ware mit anderen, der RAMPP nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die RAMPP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der RAMPP anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die RAMPP.

§ 10 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Die RAMPP leistet für die vereinbarte Beschaffenheit – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass diese nach der Wahl des Vertragspartners und nach Setzung einer angemessenen Frist ein mangelfreies Produkt nachliefert oder den mangelhaften Zustand beseitigen kann.
2. Entscheidet sich der Vertragspartner für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Vertragspartner weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist.
3. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als Mangel und die Vertretungspflicht der RAMPP feststehen und nachgewiesen sind.
4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
5. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seiner ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6. Der Vertragspartner wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen.
7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritter, natürliche Abnützung, fehlerhafte Bedienung oder nachlässige Behandlung der Ware durch den Vertragspartner, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund auf dem Gelände des Vertagspartners, chemische, elektronische Einflüsse, sofern all dies nicht auf ein Verschulden der RAMPP zurückzuführen ist, ferner falsche Angaben des Vertragspartners oder seiner Berater über betriebliche und technische Voraussetzungen sowie die chemischen und physikalischen Bedingungen für den Einsatz der Ware.

§ 11 Haftung

1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund gegen die RAMPP sind unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn die RAMPP oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder zumindest leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.
2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch die RAMPP übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4. Die RAMPP haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

§ 12 Verjährung

1. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen die RAMPP geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
2. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich aller von der RAMPP gelieferten Waren verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Die Regelung in Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche nach Ziffer 2 erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Vertragspartner Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden.
4. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
5. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser AGB bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartnern und der RAMPP gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Memmingen. Die RAMPP ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
3.    Erfüllungsort ist der Sitz der RAMPP, es sei denn es wird einzelvertraglich etwas anderes vereinbart.                                                                                                               
Stand: Oktober 2012